Blick auf die Mittelmole im Hafen von Carima
Das Königshaus zu Carima gibt bekannt :
Die neue Hafenordnung.
Die Mittelmole im Hafen zu Carima wird zur Freihandelszone erklärt !
Carima betrachtet und anerkennt die Schiffe ( Deck, Rumpf, Bauch und Takelage ), welche dort anlegen als eigenständische Staatsgebiete mit den Rechten der zugeordneten Staatsflagge.
Ab der Molenkante und auf der Mole allerdings, gilt allgemeines See und Handelsrecht.
Erlaubt sind Handel von Schiff zu Schiff. Verkauf von Waren und Tieren an Bord oder von Bord zur Mole, ohne dass Steuern und Gebühren von Carima erhoben werden.
Der Beginn der Freihandelszone wird durch eine Linie am Beginn der Mole gekennzeichnet.
Carima verzichtet künftig auf Export-Steuern um ortsansäßigen Bewohnern und Unternehmern einen wirtschaftlichen Anteil am aufblühenden Handelsleben zu gewähren.
Ab der Linie aber fallen für Waren oder Tiere, die von der Mole oder von Schiffen kommen und ins Land streben, Importgebühren an.
Diese Importgebühren sind NICHT fix ( feststehend )! Sondern haben einen gewissen Tagesatz der zu erfragen ist und sich nach den wirtschaflichen Bedürfnissen von Carima ausrichtet.
Es gibt eine Ausnahme. Bezeichnet als Schweinsgebühr!
Der Preis für den Import von 1 Sau wird immer 1 Goldmünze betragen.
Beispiel :
Ein ortsansässiger Bauer, Bäuerin oder Händller treibt am Morgen eine Herde von 5 Schweinen auf die Mole um sie zu dem von ihm erhofften Preis zu verkaufen. Er zahlt keinerlei Exportsteuern dafür und kann den Gewinn beim Verkauf ganz für sich behalten.
Kommt er am Abend zurück und hat 2 Schweine nicht verkauft, treibt sie über die Linie wieder auf carimanisches Hoheitsgebiet, so fällt eine Schweinsgebühr von 2 Goldmünzen an die unverzüglich zu entrichten ist.
Bei anderen Tieren oder Waren ist diese Importgebühr immer zu erfragen und auch im Schloss dann zu entrichten. Anfragen dazu können auch bei der Audienz gestellt werden und gelten dann für die Zeitspanne bis zur nächsten Audienz.
Tiere die über Back-, oder Steuerbord eines Schiffes oder von der Mole geworfen werden um schwimmend, unter Umgeheung der Linie das Land zu erreichen, werden statistisch erfasst und besteuert. Können nach Begleichung der Importsteuer, dann wieder in Besitz genommen werden.
Für das restliche Hafengebiet, Anlegeplätze und Molen gelten weiterhin die bisherigen carimanischen Handelsrechte mit Im- und Exportsteuern sowie die Liegegebühren.
Die neue Hafenordnung tritt am Dienstag den 14 Januar zur 9ten Stunde des Morgens in Kraft.
gezeichnet
Primus Caproni
( Staatsverwalter zu Carima )
Kommentare
Kommentar veröffentlichen